ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
PERSONALBERATUNGS- UND PERSONALVERMITTLUNGS-PROJEKTE
I. WIR ÜBER UNS
- Für uns stehen hohe Qualität, Zuverlässigkeit und bestmögliche Betreuung unserer Kunden an erster Stelle. Um eine optimale Besetzung für die offenen Positionen unserer Kunden zu gewährleisten, arbeiten wir mit verschiedenen Such- und Auswahlmethoden. Eigene langjährige Führungserfahrung gepaart mit Hartnäckigkeit im Dienste der Kunden zeichnet uns aus. Unser Arbeitsstil ist geprägt von Flexibilität und Dynamik.
- Die dynamische Entwicklung und der Erfolg unserer Gesellschaft sind nur mit engagierten und qualifizierten Mitarbeiter:innen möglich. Uns ist es wichtig, dass Kunden mit Wertschätzung und auf Augenhöhe mit Mitarbeiter:innen kommunizieren und mit einer effektiven Ablauf- und Aufbauorganisationen sowie einer modernen Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des -umfelds die Erwartungen von Mitarbeiter:innen erfüllen.
- Das „Gespür“ für den richtigen Match zwischen Kunden und Mitarbeiter:innen ist der zentrale Erfolgsfaktor für eine nachhaltige Personalvermittlung, die nicht auf kurzfristige Umsatzmaximierung schielt. Der „fachliche Fit“ ist das eine, der „persönliche Fit“ entscheidet ebenso über eine längerfristige Perspektive und eine „Win-Win-Situation“ für beide Seiten.
- Wir garantieren Kunden und Kandidat:innen nicht nur vollste Diskretion. Wir verstehen uns als vertrauensvolle Ansprechpartner für eine langfristige Zusammenarbeit.
II. GELTUNGSBEREICH
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen bei Personalberatungs- und Vermittlungsprojekten zwischen DI Dr. Gerald Murauer (nachfolgend als Murauer Technology bezeichnet) und dem Kunden.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, ausgenommen ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Auf die vorliegenden AGB sowie auf sämtliche mit Murauer Technology abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher nicht zwingender Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
III. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ
- Murauer Technology ist bemüht, von Kandidat:innen erhaltene Informationen zu überprüfen, übernimmt für deren Richtigkeit aber keine Haftung.
- Die Vorauswahl der Kandidat:innen, welche dem Kunden präsentiert werden, wird von Murauer Technology auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich der Kunde haftet, sowie auf Basis der von dem/der Kandidat:in zur Verfügung gestellten Informationen getroffen. Die Auswahl des/der Kandidat:in aus den von Murauer Technology präsentierten Kandidat:innen trifft der Kunde.
- Murauer Technology leistet weder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Kandidat:innen erhaltenen Informationen noch für die Qualität der Arbeiten, welche ausgewählte Kandidat:innen im Unternehmen des Kunden erbringen, Gewähr.
- Gegen Murauer Technology geltend gemachte Schadenersatzansprüche sind bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit wird die Haftung für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden ausgeschlossen.
- Murauer Technology haftet nur für eigene Inhalte auf seiner Website, falls eine Website veröffentlicht ist. Soweit dort mit „Links“ der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist Murauer Technology für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Die fremden Inhalte werden von Murauer Technology nicht zu eigenen Inhalten gemacht. Murauer Technology verpflichtet sich, bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten die „Verlinkung“ zu diesen Seiten unverzüglich aufzuheben.
IV. KANDIDAT:INNEN-SCHUTZ
- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen über bzw. Daten betreffend Kandidat:innen, die ihm durch Murauer Technology übermittelt bzw. sonst wie bekannt gemacht werden, geheim zu halten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde verpflichtet sich weiters, Kandidat:innen, die durch Murauer Technology präsentiert werden, nicht an Dritte weiterzuleiten bzw. sonst zu einer Kontaktherstellung zwischen diesen Kandidat:innen und Dritten beizutragen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, Murauer Technology über den späteren Abschluss eines Dienstvertrages mit einem/r durch Murauer Technology präsentierten Kandidat:in zu informieren, auch wenn es in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Präsentation des/der Kandidat:in zu keinem Vertragsabschluss gekommen ist.
- Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 15.000,00 pro Verstoß vereinbart. Darüber hinausgehende schadenersatzrechtliche und vertragliche Ansprüche von Murauer Technology bleiben unberührt.
- Für den Fall eines Vertragsabschlusses zwischen Kunden und einem/r von Murauer Technology präsentierten Kandidat:in innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Präsentation bzw. Bekanntgabe der Daten des Bewerbers an den Kunden anerkennt der Kunde ausdrücklich die Verdienstlichkeit von Murauer Technology für den erfolgten Vertragsabschluss, und zwar insbesondere auch dann, wenn der Kunde den/die Kandidat:in im Rahmen des an Murauer Technology erteilten Auftrages abgelehnt hat und ihm diese/r Kandidat:in später durch Dritte erneut vermittelt wird oder der Kontakt zwischen Kunden und Kandidat:in selbst oder auf welche Weise immer durch Dritte hergestellt wird. Dieses Anerkenntnis gilt auch für Vertragsabschlüsse des/r Kandidat:in mit im wirtschaftlichen Einflussbereich des Kunden stehenden Unternehmen.
V. DATENSCHUTZ
Murauer Technology verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten Punkte der DSGVO 2018. Größtmögliche Sorgfalt im Umgang mit kunden- und kandidatenspezifischen Informationen ist darüber hinaus für uns selbstverständlich. Der Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt der Übermittlung von Kandidat:innendaten für den Datenschutz der von uns übermittelten personenbezogenen Daten und die entsprechende Einhaltung aller relevanten Bestimmungen der DSGVO 2018 selbst verantwortlich. Für die Verwendung der übermittelten Kandidat:innendaten über den Rekrutierungsprozess hinaus erlischt die Verantwortung von Murauer Technology.
VI. GARANTIE
- Sollte die Vermittlungsvereinbarung zwischen dem Kunden und Murauer Technology eine Nachbesetzungsgarantie enthalten, so verpflichtet sich der Kunde Murauer Technology über die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich zu informieren, andernfalls die Garantie erlischt.
- Für die erneute Personalsuche im Zusammenhang mit einer im Angebot von Murauer Technology enthaltenen Garantievereinbarung stellt Murauer Technology kein gesondertes Vermittlungshonorar in Rechnung. Anfallende Barauslagen, insbesondere Inserat-Kosten und sonstige direkte Kosten, sind hingegen nicht Teil der Garantiezusage sondern werden durch den Kunden getragen.
- Sofern es im Zuge einer Nachbesetzung – auch innerhalb des Garantiezeitraumes – zu einer Änderung des der ausgeschriebenen Stelle zugrunde liegenden Stellenprofils kommt, handelt es sich um einen neuen Auftrag und fällt dieser nicht unter die genannte Garantiezusage. Im Falle der Nachbesetzung einer Position durch den Kunden selbst, wird – auch innerhalb des Garantiezeitraumes – kein Vermittlungshonorar rückerstattet.
- Eine kostenlose Personalsuche aufgrund einer Garantieverpflichtung wird durch Murauer Technology nur einmal getragen. Die Garantieleistung gilt somit für eine Nachbesetzung pro Suchauftrag.
VII. ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN
- Elektronische Rechnungslegung: Murauer Technology kann dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Murauer Technology ausdrücklich einverstanden.
- Zahlungsziel: Von Murauer Technology gelegte Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden gesetzliche Verzugszinsen (Unternehmerzinsen) gemäß § 1333 Abs 2 ABGB verrechnet. Sämtliche von Murauer Technology genannte Honorare verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Grundlage für die Leistungserbringung von Murauer Technology ist zunächst sein Angebot. Ansonsten gelten jedenfalls diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Möglichkeit für Projektabbruch: Die Personalsuche kann fünf Monate nach Auftragserteilung von Seiten Murauer Technology abgebrochen werden, wenn bis dahin Kandidat:innen präsentiert wurden, aber noch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. In diesem Fall wird das Honorar gemäß Projektfortschritt verrechnet.
- Sollte die Kandidat:innenpräsentation bzw. Interviews beim Kunden aufgrund von durch den Auftraggeber verursachten Verzögerungen nicht in einem angemessenen Zeitrahmen (max. 3 Wochen nach Übermittlung der Kandidat:innen) stattfinden, und sich deshalb geeignete Kandidat:innen anderweitig orientiert haben, so wird für einen dadurch notwendigen neuerlichen Suchvorgang eine Pauschale in Höhe der ersten Teilrechnung zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Sollte der Kunde die Personalsuche abbrechen, wird dem Kunden von Murauer Technology eine Gebühr in der Höhe von 25% des vereinbarten bzw. zu erwarteten Gesamthonorars in Rechnung gestellt, unabhängig von den bis zum Projektabbruch bereits verrechenbaren Teilleistungen. Gedeckelt ist diese Gebühr jedoch mit dem zu erwartenden Gesamthonorar, sodass die Summe der geleisteten Teilzahlungen und die Projektabbruch-Gebühr das zu erwartende Gesamthonorar nicht überschreiten darf.
- Wird dem/r Kandidat:in ein erfolgsabhängiger Bonus gewährt, so wird zur Honorarberechnung dem Jahresbruttoeinkommen der jährliche Betrag des möglichen Brutto-Bonus hinzugefügt.
- Wird dem/r Kandidat:in ein Firmen PKW zur Privatnutzung gewährt, so wird zur Honorarberechnung dem Jahresbruttoeinkommen eine Pauschale von € 10.000,00 hinzugefügt.
- Wird dem/r Kandidat:in eine Firmenpension gewährt, so wird zur Honorarberechnung dem Jahresbruttoeinkommen der jährliche Beitrag zu einer Pensionskassa, einer Pensionsversicherung oder dergleichen hinzugefügt.
- Exklusivität: sollte der Kunde innerhalb von 6 Monaten ab Auftragserteilung für eine bestimmte Position eine/n Kandidat:in über einen anderen Personalberater für diese Position einstellen, so wird dem Kunden das volle Honorar laut Vereinbarung verrechnet.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
- Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
- Im Falle eines Rechtsstreites wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 1010 Wien vereinbart.
Klosterneuburg, 23. Oktober 2023